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Steuerreform 2019

 

Ein Teil der ursprünglich vorgesehenen umfangreichen Steuerreform wurde kürzlich im Nationalrat beschlossen. Ich möchte Ihnen hier einige wesentliche Punkte dieser Reform vorstellen.


Einkommensteuer

Kleinunternehmerpauschalierung

Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als EUR 35.000,-- (ohne Umsatzsteuer) können von der neu geschaffenen Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch machen, wenn Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beziehen.
Die Pauschalierung kann nicht in Anspruch genommen werden von Gesellschafter-Geschäftsführern, Aufsichtsratsmitgliedern und Stiftungsvorständen.
Die Pauschalierung sieht vor, dass die Betriebsausgaben pauschal mit 45% der Betriebseinnahmen (bei Dienstleistungsbetrieben 20%) abgezogen werden können. Weiters können noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Gewinnfreibetrag steht als Grundfreibetrag ebenfalls zu.
Die neuen Regelungen gelten ab der Veranlagung 2020.

Die Kleinunternehmergrenze bei der Umsatzsteuer wird ab 2020 ebenfalls EUR 35.000,-- betragen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter können ab 2020 bis zu einem Anschaffungspreis von
EUR 800,-- sofort in voller Höhe abgeschrieben werden.

Die Krankenversicherungsbeiträge für Selbständige werden ab 2020 auf 6,8% (bisher 7,65%) gesenkt. Diese Verringerung der Beiträge ist unabhängig von der Höhe des Einkommens.

Familienbonus Plus

Im Zusammenhang mit dem Familienbonus Plus wurde gesetzlich verankert, dass in bestimmten Fällen die Lebensgemeinschaft - als Voraussetzung für den Familienbonus Plus - nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestehen muss. Trennen sich beispielsweise nicht verheiratete Eltern in den ersten sechs Monaten eines Jahres, wäre diese Voraussetzung nicht erfüllt und jener Elternteil, der zwar nicht die Familienbeihilfe bezieht, dem aber ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, würde in diesem Fall rückwirkend den Anspruch auf den Familienbonus Plus verlieren. Diese Folge soll jedoch nicht eintreten und wurde daher geändert. Diese Änderung gilt auch bereits für das Kalenderjahr 2019.

Umsatzsteuer

Die Kleinunternehmergrenze wird ab 2020 auf EUR 35.000,-- erhöht.

Für unternehmerisch genutzte Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (zB Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb) kann ab 2020 ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

E-Books und E-Papers werden ab 2020 mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
von 10%
besteuert.

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen:

Für die Steuerfreiheit solcher Lieferungen ist es ab 2020 zusätzlich erforderlich, dass dem Lieferer die UID des Empfängers mitgeteilt wurde und dass der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nachgekommen ist.

Neuregelung für den Versandhandel

Wenn Unternehmer aus anderen EU-Ländern Waren an Privatpersonen nach Österreich versenden, werden diese sofort ab 2021 in Österreich umsatzsteuerpflichtig, da die Lieferschwelle von EUR 35.000,-- entfällt.
Das bedeutet für eine Privatperson, dass sie ab 2021 nicht mehr von niedrigeren Umsatzsteuersätzen im EU-Ausland profitieren kann.

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