Einkommensteuer Villach - Tipps von MMag. Dr. Peter Bacher

Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag ist eine steuerliche Begünstigung, die Ihre Einkommensteuer um bis zu 50 Prozent des geltend gemachten Freibetrages mindert. Der Gewinnfreibetrag wird vom Gewinn des laufenden Jahres berechnet. Daher ist es wichtig, dass Sie die voraussichtliche Höhe Ihres Jahresgewinnes möglichst genau prognostizieren können.

Wenn Sie ihre Buchhaltung in meiner Kanzlei führen lassen, erinnere ich Sie automatisch ab Mitte November bis Anfang Dezember über den aktuellsten Stand Ihres voraussichtlichen Jahresergebnisses. Dabei werden die bereits getätigten Investitionen des laufenden Jahren und die zu erwartenden Abschreibungen berücksichtigt. Wenn sie Ihre Buchhaltung selbst führen, kann ich für Sie an Hand Ihrer Unterlagen die voraussichtliche Höhe Ihres Jahresgewinnes ermitteln. So können Sie sicher sein, dass Sie diese steuerliche Begünstigung im höchstmöglichen
Ausmass ausnützen.

Der Gewinnfreibetrag beträgt 13% des steuerlichen Gewinnes. Bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 30.000,-- können Sie somit 13%, maximal EUR 3.900,-- geltend machen, ohne dass Sie Investitionen tätigen müßten.

Für den darüber hinausgehenden Gewinn beträgt der Gewinnfreibetrag

- bis zu einem Gewinn von EUR 175.000,-- 13%
- von EUR 175.001,-- bis EUR 350.000,-- 7%
- von EUR 350.001,-- bis EUR 580.000,-- 4,5%.
- Gewinnanteile über EUR 580.000,-- sind nicht mehr begünstigt.

Für Gewinnanteile über EUR 30.000,-- können Sie den Gewinnfreibetrag durch Investitionen geltend machen. Dazu müssen Sie begünstigte Wirtschaftsgüter anschaffen. Darunter fallen abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Keine begünstigten Wirtschafsgüter sind unter anderem gebrauchte Wirtschaftsgüter, PKWs und Kombis, sowie sofort abgeschriebene geringwertige Wirtschaftsgüter.


Wenn Sie keinen Investitionsbedarf in Sachgüter haben, können Sie den Gewinnfreibetrag auch durch den Kauf von Schuldverschreibungen, Anteilscheinen an Investmentfonds und Immobilienfonds sowie Schuldscheindarlehen an die Republik Österreich und jeden anderen EU-Staat in Anspruch nehmen, diese müssen mindestens vier Jahre im Betriebsvermögen verbleiben. Die Beschränkung auf den Erwerb von Wohnbauanleihen gibt es nicht mehr.



Scheiden begünstigte Wirtschaftsgüter vor Ablauf der vierjährigen Behaltefrist aus, dann hat dies folgende Konsequenzen:


Scheiden abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter freiwillig (z.B. durch Verkauf) aus dem Betriebsvermögen aus, ist der geltend gemachte Gewinnfreibetrag nachzuversteuern.

Scheiden Wertpapiere (Wohnbauanleihen und nach altem Recht begünstigte Wertpapiere) freiwillig (z.B. durch Verkauf) aus dem Betriebsvermögen aus, dann kann die Nachversteuerung vermieden werden, wenn Sie abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter anschaffen. Durch Anschaffung von weiteren Wertpapieren kann die Nachversteuerung jedoch nicht vermieden werden.

Werden Wertpapiere jedoch vorzeitig getilgt, dann können Sie die Nachversteuerung durch die Anschaffung begünstigter Wertpapiere vermeiden, die Anschaffung müssen Sie jedoch innerhalb von zwei Monaten vornehmen. Um eine Nachversteuerung auszuschließen, sollten Sie daher nur Wertpapiere mit einer Mindest(rest)laufzeit von vier Jahren kaufen.

Scheiden Wirtschaftsgüter durch höhere Gewalt (z.B. im Zuge einer Naturkatastrophe werden Baumaschinen zerstört) oder behördlichen Eingriff (z.B. Enteignung) aus, dann gibt es keine Nachversteuerung der in Anspruch genommenen Gewinnfreibeträge.

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