GRUNDERWERBSTEUER 2016

Die Steuerreform 2016 bringt einschneidende Neuerungen bei der Grunderwerbsteuer.

Betroffen sind davon unentgeltliche Übertragungen, somit Grundstücksübertragungen im Wege einer Schenkung oder im Erbfall. Erfasst von dieser Neuregelung sind sämtliche unentgeltlichen Grundstücksübertragungen, gleichgültig ob die Übertragung im Familienkreis oder zwischen Personen erfolgt, die nicht miteinander verwandt sind.

Die bedeutendste Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage besteht darin, dass bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen ab dem Jahr 2016 die Grunderwerbsteuer vom Grundstückswert berechnet wird und nicht so wie bisher vom Einheitswert.

Der Grundstückswert kann folgendermaßen ermittelt werden

Grundstückswert

  • Der Wert ist aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abzuleiten

  • der Wert ergibt sich aus dem dreifachen Bodenwert zuzgüglich des Gebäudewertes

  • der Wert kann durch ein Gutachten eines Sachverständigen ermittelt werden

Wie der Grundstückswert in den ersten beiden Fällen tatsächlich zu ermitteln ist, ist derzeit noch nicht genau geregelt, die Details dazu sollen in einer Verordnung des Finanzministeriums geregelt werden.


Wie hoch ist nun die Grunderwerbsteuer tatsächlich?


Bis zu einem Grundstückswert von EUR 250.000,-- beträgt sie 0,5% des Wertes, von EUR 250.001,-- bis zu EUR 400.000,-- beträgt sie 2%, darüber hinaus beträgt sie 3,5% des Wertes, der EUR 400.000,-- übersteigt.

Erfolgen zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb fünf Jahren unentgeltliche Übertragungen, dann werden diese zusammengerechnet. Dadurch soll verhindert werden, dass für mehrere Übertragungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen mit geringem Wert nur die Tarifstufen von 0,5% oder 2% zur Anwendung kommen.

Wird eine Liegenschaft, die sich im Eigentum mehrerer Personen befindet, innerhalb von fünf Jahren zur Gänze übertragen, sind auch diese Erwerbe zusammen zu rechnen.Dies kann dann der Fall sein, wenn z.B. den Eltern ein Haus je zur Hälfte gehört und diese beiden Hälften innerhalb von fünf Jahren getrennt an ein Kind übertragen werden.

Wenn es aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, die Grunderwerbsteuer sofort zur Gänze zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, die Steuer auf Antrag in Zeiträumen von zwei bis fünf Jahren zu entrichten. Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen Sie jedoch mit Zinsen in Höhe von 4% bis 10% rechnen.

Bei Betriebsübertragungen wird der Freibetrag für die Übertragung von Liegenschaften von EUR 365.000,-- auf EUR 900.000,-- erhöht, wenn unentgeltliche Übertragungen vorliegen. Bei Umgründungen beträgt die Grunderwerbsteuer 0,5% des Grundstückwertes, bisher waren es 3,5% vom zweifachen Einheitswert.

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