Konjunkturstärkungsgesetz 2020

Mit dem am 7. Juli 2020 im Nationalrat beschlossenen Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden weitere Maßnahmen zur Ankurbelung der Wirtschaft geschaffen. Die wichtigsten dieser Maßnahmen möchte ich Ihnen nachfolgend darstellen.

Änderungen für Unternehmer:

Degressive Absetzung für Abnutzung (AfA)

 

Die degressive AfA wird als zusätzliche (alternative) Möglichkeit neben der bestehenden linearen AfA eingeführt. Die degressive Abschreibung hat zu einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % vom jeweiligen (Rest-)Buchwert zu erfolgen. Die degressive AfA kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt werden.

Beispiel: Eine Maschine wird im Jänner 2021 um 100 angeschafft, in Betrieb genommen und eine degressive Abschreibung pro Jahr iHv 30% gewählt. Daraus ergeben sich folgende Abschreibungen:

  • Im 1. Jahr (30% von 100 =) AfA 30, Restbuchwert: 70

  • Im 2. Jahr (30% von 70 =) AfA 21, Restbuchwert: 49 usw.

Der Prozentsatz ist frei wählbar. Ebenso wie bei einer linearen AfA ist auch für die degressive AfA die Halbjahresabschreibung zu beachten. Die Wahl, ob degressiv oder linear abgeschrieben wird, muss im Wirtschaftsjahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, getroffen werden. In Folgejahren kann wieder zur linearen Abschreibung gewechselt werden. Der zum jeweiligen Jahresanfang vorhandene Restbuchwert ist dann auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben. Wechselt man z.B. bei einer fünfjährigen Nutzungsdauer im 3. Jahr auf die lineare Abschreibung, so ist der Restbuchwert zum Jahresanfang des dritten Jahres über drei Jahre verteilt abzuschreiben.

Sie können für jedes ab 1.7.2020 angeschaffte Wirtschaftsgut entscheiden, ob es degressiv oder linear abgeschrieben werden soll.

Das gilt auch für Investitionen im außerbetrieblichen Bereich – wie z.B. bei Vermietung und Verpachtung.

Für folgende Wirtschaftsgüter ist eine degressive Abschreibung nicht möglich:

  • unkörperliche Wirtschaftsgüter. Soweit sie nicht den Bereich Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/ Life Science betreffen

  • gebrauchte Wirtschaftsgüter

  • Gebäude

  • Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen, sowie Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km

  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

Erhöhte Abschreibung für Gebäude:

Wenn Sie ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung ab 1.7.2020 anschaffen oder herstellen, können Sie im ersten Jahr wählen, ob Sie die erhöhte Abschreibung in Anspruch nehmen:

Im ersten Jahr können Sie bei betrieblichen Gebäuden bis zu 7,5% Afa in Anspruch nehmen, bei zu Wohnzwecken vermieten betrieblichen Gebäuden und bei Gebäuden im außerbetrieblichen Bereich (Vermietung und Verpachtung) bis zu 4,5%.

Im Folgejahr betragen die Afasätze dann 5% bei betrieblichen und 3% bei außerbetrieblichen Gebäuden bzw bei zu Wohnzwecken vermieteten Gebäuden.

Ab dem dritten Jahr gelten wieder die derzeitigen gesetzlichen Höchstsätze von 2,5% und 1,5%.

Sollten Sie ein Gebäude erst im zweiten Halbjahr anschaffen  oder die Herstellung beenden, können Sie dennoch einen Jahresafabetrag ansetzen.

Verlustrücktrag:

Neu eingeführt wurde die Möglichkeit, Verluste mit den Gewinnen der Vorjahre zu verrechnen.

Wenn Sie in den Jahren 2019 und 2018 Gewinne erzielt haben, im Jahr 2020 jedoch ein Verlust angefallen ist, können Sie den im Jahr 2020 nicht ausgleichsfähigen Verlust auf das Jahr 2019 und unter bestimmten Voraussetzungen auch auf das Jahr 2018 übertragen. Das kann eine bedeutende Einkommensteuerverminderung für die Jahre 2018 und 2019 bewirken.

 

Steuerstundungen:

Stundungen, die nach dem 15.3.2020 bewilligt wurden und deren Stundungsfrist am 30.9. bzw. 1.10.2020 endet, werden automatisch bis 15.1.2021 verlängert. Es ist keine neuerliche Antragstellung erforderlich. Von der Stundung erfasst sind auch Abgaben, die bis zum 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden (inkl der Einkommen- und Körperschafsteuervorauszahlungen für das 3. und 4. Quartal 2020).

Bis zum 15.1.2021 fallen keine Stundungszinsen an. Danach werden die Stundungszinsen alle zwei Monate um 0,5% erhöht, sodass Sie ab November 2021 wieder mit 4% über dem Basiszinssatz vorgeschrieben werden, das wären beim jetzigen Basiszinssatz 3,38%.

Ratenzahlungen:

Wenn Sie von den Stundungsmöglichkeiten nicht Gebrauch machen wollen, können Sie innerhalb der bestehenden Stundungsfristen, jedoch  spätestens bis zum 30.9.2020, Ratenzahlung in 12 Monatsraten beantragen.

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