Steuerbetrugsbekämpfung - Registrierkassenpflicht

Die Neugestaltung des Steuertarifes ab 2016 bringt für die Steuerzahler eine Entlastung mit sich. Um diese zu finanzieren, werden unter dem Titel „Bekämpfung des Steuerbetruges“ einige einschneidende Maßnahmen verfügt. Dazu zählen zum einen die vieldiskutierte Registrierkassenpflicht und zum anderen die Belegerteilungspflicht.

Registrierkassenpflicht

Damit ein Betrieb verpflichtend eine Registrierkasse verwenden muss, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:


Der Jahresumsatz muss mehr als EUR 15.000,-- betragen und die Barumsätze müssen mehr als EUR 7.500,-- betragen.


Zu den Barumsätzen zählen die herkömmlichen Barzahlungen mit Geldscheinen und Münzen, aber auch Kreditkarten- und Bankomatzahlungen sowie die Einlösung von Gutscheinen. Jeder Barumsatz muss einzeln festgehalten werden.

Mobile Unternehmer 


Friseure, Masseure, Tierärzte, Schneider, die ihre Dienstleistungen außerhalb eines Geschäftslokales oder einer Praxis erbringen, müssen keine Registrierkasse zu ihren Kunden mitnehmen. Diese Unternehmer können ihre Umsätze händisch erfassen und sie im Nachhinein, etwa am Abend, in die Registrierkasse eingeben.

Anschaffung einer Registrierkasse


Die Anschaffung von Registrierkassen wird steuerlich gefördert:


Wenn Sie im Zeitraum 1. März 2015 bis 31. März 2017 eine elektronische Registrierkasse oder ein Kassensystem anschaffen oder ein bestehendes System aufrüsten, können Sie einerseits die Kosten dafür sofort und in voller Höhe abschreiben und können Sie andererseits eine steuerfreie Prämie in Höhe von EUR 200,-- geltend machen. Diese Prämie wird für jede einzelne Erfassungseinheit (Registrierkasse, Eingabeeinheit eines Kassensystems) gewährt. Besteht ein Kassensystem aus mehreren Einheiten, ist die Prämie mit EUR 30,-- pro Erfassungseinheit begrenzt, beträgt jedoch mindestens EUR 200,--.

Ab 1. April 2017 ist zusätzlich noch eine digitale Verschlüsselung der Daten erforderlich.

Für die digitale Verschlüsselung ist meistens ein Software-Update sowie die Installierung der technischen Sicherungseinrichtung erforderlich.

Sollte es zu Lieferproblemen kommen und Sie deshalb die Voraussetzungen für die Verschlüsselung nicht bis 1. April 2017 erfüllen können, gibt es lt. Finanzministerium folgende Regelung:

Wenn Sie eine Registrierkasse, die den Kassenrichtlinien entspricht, verwenden und Belege über die getätigten Barumsätze lückenlos ausstellen und nachweisen können, dass Sie die Umrüstung Ihrer Kasse bei einem Kassenhersteller oder Kassenhändler bis 15.März 2017 beauftragt haben, dann wird keine Strafe wegen Nichtverwendung der Registrierkasse mit Sicherungseinrichtung verhängt.