Informationen zum Familienbonus von Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder MMag. Dr. Peter Bacher in Villach

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde der Familienbonus Plus ab 2019 eingeführt.

Dabei handelt es sich um einen Steuerabsetzbetrag in Höhe von EUR 125,-- pro Kind und Monat, somit EUR 1.500,-- pro Kind und Jahr. Der Familienbonus Plus wird für Kinder bis 18 Jahren gewährt, Voraussetzung ist, dass für diese Kinder auch Familienbeihilfe bezogen wird. Für volljährige Kinder vermindert sich der Familienbonus Plus auf EUR 41,68 pro Monat oder EUR 500,16 pro Jahr.

Auch für volljährige Kinder können Sie den Familienbonus Plus nur dann in Anspruch nehmen, wenn Sie für diese Kinder Familienbeihilfe erhalten. Der Familienbonus Plus verringert als Absetzbetrag direkt Ihre Einkommensteuerschuld, er kann jedoch nicht wie etwa der Alleinverdienerabsetzbetrag zu einer Negativsteuer führen.

Wer kann den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen?

Der Familienbeihilfenempfänger oder dessen Partner können wahlweise den Bonus in Anspruch nehmen. Ebenso ist eine Aufteilung je zur Häfte möglich.

Bei getrennt lebenden Eltern kann entweder der Familienbeihilfenempfänger oder der Elternteil, der den Unterhalt leistet und daher Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat, den Familienbonus Plus zur Gänze in Anspruch nehmen. Ebenso können beide Elternteile den Familienbonus Plus je zur Hälfte in Anspruch nehmen. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann den Familienbonus Plus jedoch nur dann in Anspruch nehmen, wenn er den Unterhalt auch tatsächlich bezahlt.

Kindermehrbetrag

Ergänzend für Personen, die nur ein sehr geringes Einkommen beziehen, wurde der Kindermehrbetrag eingeführt.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass es sich um einen Alleinverdiener oder Alleinerzieher handelt. Die Einkommensteuer muss vor Berücksichtigung aller Absetzbeträge weniger als EUR 250,-- betragen. Sollten Sie für mindestens 330 Tage im Jahr Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Mindestsicherung oder Grundversorgung) beziehen, haben Sie keinen Anspruch auf den Kindermehrbetrag.

Bisher wurden Kinder steuerlich unter anderem durch den Kinderfreibetrag berücksichtigt. Dieser entfällt ab 2019. Weiters war es bisher möglich, für Kinder bis zum 10. Lebensjahr Kinderbetreuungskosten abzusetzen. Auch dieser Absetzbetrag entfällt ab 2019.

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