Information zu Arbeitszeiten neu
Seit 1. September 2018 gelten neue Regeln für die Arbeitszeiten von Dienstnehmern.
Zusätzlich wurde der Personenkreis, der vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen ist, erweitert. Die Tagesarbeitszeit kann nun bis zu 12 Stunden, die Wochenarbeitszeit bis zu 60 Stunden betragen.
Allerdings dürfen in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen 48 Stunden pro Woche nicht überschritten werden. Diese Regelung basiert auf der Arbeitszeitrichtlinie der EU. Pro Woche sind außerdem nicht mehr als 20 Überstunden zulässig.
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Überstunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn sich dadurch eine höhere Tagesarbeitszeit als 10 Stunden oder eine höhere Wochenarbeitszeit von 50 Stunden ergibt. Aus der Ablehnung dieser Überstundenleistung dürfen den Arbeitnehmern keine Nachteile erwachsen, insbesondere ist die Weigerung, Überstunden zu leisten, kein Kündigungsgrund.
Wenn die Tagesarbeitszeit 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit 50 Stunden überschreitet, sind diese Überstunden durch Geld oder Zeitausgleich abzugelten. Die Wahl zwischen Geld oder Zeitausgleich kann der Arbeitnehmer selbst treffen.
Personen, die nicht dem Arbeitszeitgesetz unterliegen
Die bisherigen Ausnahmen bleiben nach wie vor bestehen. Neu hinzugekommen sind folgende Personen, die ab 1.9.2018 nicht mehr dem Arbeitszeitgesetz unterliegen:
Nahe Angehörige des Arbeitgebers, das sind die Eltern, volljährige Kinder, Ehegatte/Partner, sofern er im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitgeber wohnt. Lebensgefährten sind dann ausgenommen, wenn sie mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt wohnen.
Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist. Diese Personen sind wie schon bisher die leitenden Angestellten vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen, wenn ihre gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird. Das gilt auch, wenn die Arbeitszeit von diesen Personen in Bezug auf Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann.