COVID19 – Investitionsprämie

Zur Förderung der Investitonen wurde die COVID19-Investitionsprämie geschaffen.

Gefördert werden damit Neuinvestitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des körperlichen und immateriellen Anlagevermögens. Gefördert werden Investitionen, die zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 getätigt werden. Mit ersten Maßnahmen (der Begriff soll in einer Förderrichtlinie näher definiert werden) für diese Investitionen darf ab 1.8.2020 begonnen werden.

Die Prämie beträgt 7%.
Die Prämie beträgt 14% für Investitionen in den Klimaschutz, die Digitalisierung sowie in den Bereich Gesundheit/Life-Science.

Nicht gefördert werden klimaschädliche Investitionen, das sind Investitionen, für die auch keine degressive Abschreibung zulässig ist (siehe Seite „Konjunkturstärkungsgesetz“), unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen.

Die Prämie ist steuerfrei und nicht gewinnerhöhend.
Abgewickelt werden die Förderansuchen über das AWS.
Die Details dazu werden in einer gesonderten Förderrichtlinie geregelt.